Verschärfung für Steuerbefreiung
Vielleicht handeln Sie in Einzelfällen mit dem EU Ausland, evtl. liefern Sie regelmäßig in die EU Nachbarländer. Gem. §4 Satz 1 Nr.1b UStG sind solche innergemeinschaftlichen Lieferungen steuerfrei im Land des Lieferers. Die Umsatzsteuer wird erst im Bestimmungsland vom Empfänger abgerechnet.
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